![]() |
Reglement |
![]() |
Art. 1 Zweck Bei der Zuger Jugend soll frühzeitig die Freude am Schiesssport geweckt werden. Das Schiessen mit Druckluftwaffen soll der Früherfassung und Werbung für die Kurstätigkeit der Vereine und Verbände dienen. Art. 2 Organisation Die Organisation ist Sache der AUNAKO. Sie bestimmt je einen Ressortchef Luftgewehr und Luftpistole. Die Durchführung dieses Schiessens darf nur auf Anlagen erfolgen, die den Vorschriften der USS entsprechen und von dieser abgenommen sind. Art. 3 Zeit der Durchführung Empfohlen werden die Monate September/Oktober, um die Teilnehmer auch für die nachfolgenden Kurse der Vereine und Verbände gewinnen zu können. Letzter Termin für die Durchführung ist der 31. Oktober. Art. 4 Anmeldung und Materialbezug Ein Schiessen muss mindestens drei Wochen vor der Durchführung beim zuständigen Ressortchef AUNAKO angemeldet werden. Mit der Anmeldung ist auch das Material (Reglement, Kleber, Werbeplakate, Standblätter, Ranglisten, Berichtsformulare und Auszeichnungen) bei ihm zu bestellen. Dieser verschickt das bestellte Material mit Lieferschein an die durchführenden Sektionen. Waffen und Munition sind durch die Sektionen zu beschaffen. Es muss auf folgende Scheiben geschossen werden: Luftgewehr bzw. Luftpistole: Entsprechende Scheiben mit dem Aufdruck "Zuger Chriesi-Mouche" Die Scheiben sind beim zuständigen Ressortchef zu beziehen. Art. 5 Berichterstattung Stichtag für die Abrechnung beim zuständigen Ressortchef AUNAKO ist der 5. November. Verspätet eingereichte Berichte haben zur Folge, dass eventuell qualifizierte Teilnehmern für den Final nicht mehr berücksichtigt werden können. Die durchführenden Sektionen senden an den zuständigen Ressortchef AUNAKO, mit Lieferschein: a) Je eine Rangliste pro Kategorie b) Das offizielle Berichtformular c) Überzähliges Material und Auszeichnungen Art. 6 - Kostenbeitrag Teilnehmer Die Sektionen erheben zur Bestreitung ihrer Unkosten von den Teilnehmern eine Einschreibungsgebühr von maximal Fr. 3.--. Art. 7 Kostenbeitrag AUNAKO Die Kosten für das Material gemäss Art. 4 trägt die AUNAKO Art. 8 Teilnahmeberechtigung / Kategorien Alle im Kanton Zug wohnhaften 10- bis 16- jährigen Mädchen und Knaben. Kategorie 1: 10- bis 12- jährige Kategorie 2: 13- bis 14- jährige Kategorie 3: 15- bis 16- jährige Massgebend ist der Jahrgang. Ein(e) Teilnehmer(in) kann beide Konkurrenzen schiessen. Zwischen Mädchen und Knaben wird nicht getrennt. Art. 9 Schiessprogramme Distanz 10 Meter Trefferfeld Offizielle Wertungsscheiben gemäss Art. 4 Schusszahl 10 Probeschüsse max. (Final: 5 Probeschüsse) 10 Schüsse einzeln, verteilt auf zwei Scheiben. Kein Unterbruch und kein Nachdoppel gestattet. Stellung Stehend frei, Luftpistole einhändig, mit folgenden Erleichterungen für: LG Kat. 1 Waffe im Seildreieck oder an Kette LP Kat. 1 + 2 Waffe im Seildreieck aufliegend Waffen Druckluftwaffen gemäss UIT Reglement Auszeichnung 8 10 Schwarztreffer: Auszeichnung vergoldet 5 7 Schwarztreffer: Auszeichnungen versilbert 3 4 Schwarztreffer: Auszeichnungen in Bronze Treffergleichheit Bei Treffergleichheit zählen die drei besten, allenfalls die nächstfolgenden Schüsse. Der durchführende Verein ist verantwortlich, dass dieses Resultat auf dem Stand-blatt eingetragen wird. Final Ende November oder Anfang Dezember findet jeweils unter dem Patronat der AUNAKO ein Final statt, zu dem maximal 10 Teilnehmer je Kategorie mit den höchsten Resultaten zugelassen werden. Die Anzahl richtet sich nach der entsprechenden Teilnehmerzahl je Disziplin und Kategorie sowie nach der Schiessanlage, auf welcher der Final ausge-tragen wird. Die Teilnehmer werden durch den zuständigen Ressortchef, über die Verantwortlichen der durchführenden Sektionen, aufgeboten. Art. 10 Instruktionsabend Die durchführenden Sektionen werden vom zuständigen Ressortchef AUNAKO in der zweiten Hälfte August zu einem obligatorischen Instruktionsabend eingeladen. Bei früherer Durchführung als September / Oktober organisieren die Ressortchefs weitere Instruktionsabende. Art. 11 Versicherung Funktionäre und Teilnehmer sind bei der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine (USS) versichert. Weitergehende Ansprüche werden ausdrücklich abgelehnt. Unfälle sind unverzüglich der USS zu melden. Notwendige Beweismittel sind sicherzustellen. Das vorliegende Reglement wurde: Genehmigt am 25. Juli 1988 Revidiert am 20. August 1991 Revidiert am 30. August 1993 |
||